DRUCKEN

Die vollständige und inhaltlich richtige Dokumentation


Wissenswertes zur Dokumentation


Eine Dokumentation gilt als vollständig und inhaltlich richtig im Sinne der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung, wenn pro Arzneispezialität zum Zeitpunkt der Verordnung Folgendes festgehalten (Patientenkartei etc.) und für den chef- und kontrollärztlichen Dienst im Rahmen der Prüfung nachvollziehbar wird (dies gilt sowohl für Erst- als auch Folgeverordnungen):

  • Verordnungsrelevantes Wissen der Ärztinnen und Ärzte über ihre PatientInnen wie

    Rezeptdaten:
    - Zur Identifikation der Patientin/des Patienten notwendige 
      Angaben
      (Vor- und Familienname, Versicherungsnummer)
    - Zur Identifikation der Arzneispezialität notwendige 
      Angaben
      (Name der Arzneispezialität, Packungsgröße, Wirkstoff-
      stärke, Darreichungsform, Anzahl der Packungen)
    - Dosierung 
    - Datum der Verordnung
      (Rezeptdatum des dokumentierten Präparates - nicht das Datum
      der Therapieempfehlung der Krankenanstalt bzw. der
      Fachärztin/des Facharztes)

    Diagnose,
    aufgrund derer das Arzneimittel verordnet wurde.
  • Der Nachweis der bestimmten Verwendung (Einhaltung der EKO-Regel). Es ist nachvollziehbar festzuhalten, dass die durch den EKO bestimmte Regel in allen Bestandteilen zutrifft. Hierfür eignen sich z. B. verordnungsrelevante Befunde (als Ganzes oder auszugsweise mit Quellenangabe).

    Ist die Auseinandersetzung mit dem Ampelprinzip gesonderter Bestandteil der Regel, so muss dies eindeutig in der Dokumentation festgehalten sein, z. B. Neodolpasse (Regeltext: „Mit oral oder intramuskulär verabreichten und ausreichend hoch dosierten Therapiealternativen des grünen Bereiches nicht beherrschbare akute radikuläre und vertebragene Schmerz- und Entzündungszustände, welche eine kurz dauernde intravenöse Infusionstherapie [für maximal fünf Tage] erforderlich machen. Darüber hinaus ist eine weitere Kostenüber­nahme nicht möglich [andere Therapieoptionen].“). Auch wenn in diesem Fall kein konkretes Alternativpräparat angeführt ist, ist eine Angabe zur bisherigen medikamentösen Therapie (aus dem Grünen Bereich) unerlässlich.

     
  • Mit der abschließenden Unterschrift der Ärztin/des Arztes ist die Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumentation jedes einzelnen Präparates zu bestätigen. Damit wird auch zur Kenntnis genommen, dass mangelhafte (unvollständige) Dokumentationen gemäß § 5 Abs. 5 der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung entsprechend sanktioniert werden können.

  Praxis-Beispiel für eine vollständige und inhaltlich richtige Dokumentation (PDF, 651 KB)  

Dokumentieren leicht gemacht


Auf Grund der bisherigen Prüfergebnisse bzw. persönlicher Gespräche mit den VerordnerInnen stellen die Krankenversicherungsträger zur Qualitätsverbesserung praxistaugliche Erläuterungen zur Dokumentation von häufig verordneten RE2-Präparaten zur Verfügung, welche auch auf der Rückseite der zeitnahen Information nachzulesen sind.

Tresiba - März 2018 (PDF, 20 KB)

Tenofovir Disoproxil - April 2018 (PDF, 23 KB)

Crestor – August 2018 (PDF, 22 KB)

Perscleran - Jänner 2019 (PDF, 30 KB)

Anagrelid - Jänner 2019 (PDF, 44 KB)

Zuletzt aktualisiert am 26. März 2015

1. Wer gilt als VerordnerIn, unterliegt der Dokumentationspflicht und ist nachfolgend im Sinne der HBKV zu kontrollieren?

VerordnerIn gemäß § 2 Abs. 1 der HBKV ist

  • der (die) niedergelassene Arzt/Ärztin (Vertragsarzt/ärztin),
  • der (die) niedergelassene Zahnarzt/Zahnärztin (Vertragszahnarzt/ärztin),
  • die Vertrags-Gruppenpraxis,
  • die Krankenanstalt mit Rezepturrecht,
  • der (die) Wahlarzt/ärztin mit Rezepturrecht,
  • die Wahl-Gruppenpraxis mit Rezepturrecht und
  • die Eigenen Einrichtungen der Sozialversicherungsträger mit Rezepturrecht.

 Voraussetzung ist eine vertragliche Regelung.

Vertragliche Regelung bedeutet Rezepturrecht nach den Regeln des vom Hauptverband herausgegebenen EKO und nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise. Dies trifft generell auf die Gruppe der Vertrags(zahn)ärzte/ärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen zu. 

Ob Krankenanstalten, Wahlärzte/ärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen auch anstelle der Bewilligung für bestimmte Arzneispezialitäten von der nachfolgenden Kontrolle betroffen sind, hängt von einer vertraglichen Regelung über ein die Green Box hinausgehendes Rezepturrecht ab.

2. Welchen Einfluss hat der EKO auf die nachfolgende Kontrolle?

Ein sich ständig verändernder EKO bestimmt, welche Arzneispezialitäten und magistralen Zubereitungen einer nachfolgenden Kontrolle unterliegen (können).

Die Farben der einzelnen Bereiche des EKO (Boxen) erzeugen die Signalwirkung eines Ampelsystems (grün, gelb, rot) und sollen zu einem ökonomischen Verschreibeverhalten der VerordnerInnen beitragen.

Grundsätzlich werden in Österreich nur mehr jene Arzneimittel auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben, die im EKO angeführt sind.

Arzneispezialitäten, die nicht im EKO angeführt sind, dürfen auf Kosten der Sozialversicherung nicht verschrieben werden, außer es liegt ein begründeter Einzelfall vor.

3. Was bedeutet Übergangszeitraum/-bestimmungen im Sinne der HBKV?

Übergangszeitraum ist jener Zeitraum, bis eine Bewilligungsanfrage in elektronischer Form unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card übermittelt werden kann.

Für den Übergangszeitraum regeln die Übergangsbestimmungen der HBKV (§§ 11 - 16) bzw. die Vereinbarungen von Hauptverband und Krankenversicherungsträgern mit den Ärztekammern den Umfang der von der nachfolgenden Kontrolle betroffenen Arzneispezialitäten.

4. Welche Heilmittelverschreibungen sind zu dokumentieren und von der nachfolgenden Kontrolle betroffen?

Von der Dokumentation und nachfolgenden Kontrolle sind Verschreibungen von Arzneispezialitäten und magistralen Zubereitungen auf Kosten der Sozialversicherung

  • aus dem hellgelben (RE2)-Bereich und
  • aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex, welche außerhalb der angegebenen Altersbeschränkung verordnet werden,

betroffen.

5. Was beinhaltet die Dokumentation?

Pro Arzneispezialität ist Folgendes festzuhalten (PatientInnenkartei etc.):

  1. Begründung, warum bei Verfügbarkeit einer oder mehrerer therapeutisch gleichwertiger Arzneispezialitäten (nach dem Ampelprinzip) die gegenständliche Arzneispezialität verschrieben wird.
  2. Rezeptdaten
    Zur Identifikation der Patientin/des Patienten notwendige Angaben (Vor- und Familienname, Versicherungsnummer)
    Zur Identifikation der Arzneispezialität notwendige Angaben (Name der Arzneispezialität, Packungsgröße, Wirkstoffstärke, Darreichungsform, Anzahl der Packungen)
    Dosierung
    Datum der Verordnung
  3. Diagnose (Volltext oder Codierung)
  4. Verweis auf die Anamnese und Vorbehandlungsdaten sowie die Ergebnisse medizinischer Befunde, die zum Nachweis des Vorliegens der bestimmten Verwendung dienen und integrierender Bestandteil der Dokumentation sind.
  5. Unterschrift der Ärztin/des Arztes, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumentation jedes einzelnen Präparates zu bestätigen.

Dabei ist zu beachten, dass in der Dokumentation die Einhaltung der durch den EKO vorgegebenen Regeln zum Ausdruck kommt und nachvollziehbar ist. 

Verschreibungen im Vertretungsfall

Bei der Verschreibung von Arzneimitteln, die üblicherweise zu dokumentieren sind und der nachfolgenden Kontrolle unterliegen, reicht der Hinweis auf die Vertretung als Dokumentation aus.

Erstverordnung nach stationärem Krankenanstaltenaufenthalt

Bei der Erstverschreibung von Arzneimittel, die üblicherweise zu dokumentieren sind und der nachfolgenden Kontrolle unterliegen, ist nach einem stationären Krankenanstaltenaufenthalt der Hinweis „Erstverordnung laut Krankenhaus“ als Dokumentation für eine einmalige Verordnung ausreichend.