Die Ausstellung der e-card ist kostenlos.
Vom Gesetzgeber ist nach §135 Abs. 3 ASVG pro
Kalenderjahr ein Service-Entgelt für die e-card vorgesehen, welches vom Dienstgeber am 15.11. eines
jeden Jahres für die zu diesem Stichtag bei
ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen einzuheben und
an den Krankenversicherungsträger abzuführen ist.
Höhe des Service-EntgeltsBetroffene PersonenRückerstattung des Service-Entgelts
Höhe des Service-Entgelts
Für das Jahr 2016 wird am 15.11.2015 ein Service-Entgelt in Höhe von EUR 10,85 eingehoben.
Ermittlung des Service-Entgeltes für 2016:
€ 10,55 (Service-Entgelt für 2015) x 1,027 (Aufwertungszahl für 2015) = € 10,83;
Rundung auf fünf Cent = € 10,85
Betroffene Personen
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht:
- Dienstnehmer
- freie Dienstnehmer
- Lehrlinge
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis
- Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
- Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder
- Bezieher einer
Kündigungsentschädigung.
Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:
- geringfügig Beschäftigte
- Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst)
- Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
- Personen, von denen bekannt
ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen
Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
abgemeldet werden.
Rückerstattung des Service-Entgelts
Personen mit mehr als einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zahlen zunächst das Service-Entgelt für jeden Versicherungsanspruch, erhalten jedoch die zu viel entrichteten Entgelte gegen Vorlage der Zahlungsbelege (Lohn- bzw. Gehaltsverrechnungsbelege) vom zuständigen Krankenversicherungsträger über einen formlosen Antrag rückerstattet.