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Editorial Mai 2013


Dr. Wilhelm DonnerDer Autor:
Dr. Wilhelm Donner

ist Chefredakteur der Sozialen Sicherheit im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.


Liebe Leserinnen und Leser!

Da die Daten bereits vorliegen, werden die Gebarungsergebnisse aller Zweige der Sozialversicherung in diesem Jahr bereits in der Mai-Ausgabe aufbereitet. Grundlage sind die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherungsträger für das Jahr 2012. Die Anpassung der Pensionen und Unfallrenten sind ebenso enthalten wie zahlreiche statistische Tabellen über den Stand der Versicherten, deren Beiträge sowie den Bezug von Leistungen.

Von einem Mitarbeiter der Magistratsabteilung 24 (Stadt Wien) wird ein Überblick zur bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) geboten, in dem die wesentlichen Unterschiede zu den Bundesländern und jene zur „offenen Sozialhilfe“ dargestellt werden. Es werden sozialpolitische Überlegungen an- und Hintergründe dargestellt, die Stärken bzw. Schwächen der neuen Leistung zu bewerten versucht sowie auf Möglichkeiten der Weiterentwicklung eingegangen. Die Sichtweise des Autors ist dabei stark durch die Wiener Situation geprägt.

In einem weiteren Fachbeitrag wird auf Basis einer soziologischen Studie der Weiterverlauf von Erwerbsbiographien untersucht. Arbeiter und Angestellte, die einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hatten, der in der Folge abgelehnt wurde, sind dabei im Blickfeld. Dabei zeigte sich, dass insgesamt ein relativ geringer Zuwachs an beitragspflichtigen Versicherungszeiten, dafür ein höheres Ausmaß an Zeiten der Arbeitslosigkeit folgen.

Zum Abschluss wird der finale zweite Teil der Interpretation des § 103 Abs. 1 Z 1 ASVG gebracht, der die trägerübergreifende Aufrechnung von Beitragsschulden regelt. Es geht dabei um die Tilgung offener Beitragsschulden eines Schuldners, der Leistungsempfänger eines anderen SV-Zweiges wird. 1999 wurde die Möglichkeit der trägerübergreifenden Aufrechnung geschaffen. Nur wenn genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, können die SV-Träger ihren Leistungsverpflichtungen nachkommen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist jedoch im Hinblick auf das Ausmaß der Aufrechnung auch auf den Erhalt wirtschaftlicher Überlebensfähigkeit des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen.

Dr. Wilhelm Donner

Zuletzt aktualisiert am 15. März 2022